Zweiter Produktsicherheitstag der UAG Fahrzeugsicherheit

China

Der zweite Produktsicherheitstag fand in diesem Jahr aufgrund der großen Bedeutung des chinesischen Marktes für die Automobilindustrie am 22. und 23. August in Shanghai statt.

Der zweite Produktsicherheitstag fand in diesem Jahr aufgrund der großen Bedeutung des chinesischen Marktes für die Automobilindustrie am 22. und 23. August in Shanghai statt. Diese Veranstaltung galt sowohl der Information der deutschen und chinesischen Seite zu aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen zur Risikobewertung, Risikomanagement und Rückrufprozessen in Deutschland/Europa und China, als auch der gemeinsamen Erarbeitung eines Flussdiagramms zur herstellerseitigen Berichterstattung defekter Produkte in China und der Erarbeitung von Lösungsansätzen zu Risikobewertung und –management sowie Handlungssicherheit für Hersteller.

 

In mehreren Vorträgen wurden hierfür zuerst Thematiken im Umfeld der Produktsicherheit im Automobilbereich aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), der staatlichen Zentralämter für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ), des AQSIQ Defective Product Administration Center (DPAC) sowie aus Sicht der Industrie von Unternehmensvertretern präsentiert.

 

Nach der AQSIQ Veröffentlichung 176 (2015), Artikel 13, sind neben Herstellern auch Zulieferer verpflichtet potentiell defekte Produkte bei AQSIQ zu melden. Daraufhin wurde seitens der deutschen Industrie ein Vorschlag eines Flussdiagramms zur Ablaufsteuerung eines solchen Meldeprozesses entwickelt, der auf dem Produktsicherheitstag in Shanghai in vier Arbeitsgruppen weiter diskutiert wurde. Diese ersten Ergebnisse sollen in der UAG weiter verarbeitet werden und zunächst durch den VDA implementiert werden. Parallel und daran anschließend wird mit AQSIQ verhandelt, um diese Vorgehensweise auf Industrieebene oder als „legal guideline“ (rechtliche Richtlinie) zu implementieren.

 

Die in den Arbeitsgruppen erarbeiteten Bedenken beziehen sich vor allem auf die unterschiedlichen Plattformen zur Risikobewertung der OEMs, die Art und Weise der Meldung, eine klarere Definition des Artikel 13 und auf die mögliche Gefährdung der Hersteller-Zulieferer Beziehung bei einer Meldung von Risiken durch den letzteren.

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